Aktivierungspflicht, -wahlrecht und -verbot — was muss in die Bilanz?
Nicht jeder Vermögenswert, der im Unternehmen vorhanden ist, darf oder muss auch in der Bilanz auftauchen. Das Handelsgesetzbuch unterscheidet drei Kategorien: Was muss aktiviert werden (Aktivierungspflicht), was darf aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht) und was ist ausdrücklich verboten (Aktivierungsverbot). Hinzu kommen steuerrechtliche Besonderheiten, die die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweichen lassen können.
Aktivierungspflicht — was zwingend in die Bilanz gehört
Die Grundregel steht in § 246 Abs. 1 HGB: Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände enthalten — lückenlos, vollständig, ohne Ausnahme. Dieses Vollständigkeitsgebot ist das Fundament der ordnungsgemäßen Buchführung.
Entscheidend ist dabei das wirtschaftliche Eigentum, nicht das rechtliche. Ein Unternehmen, das einen Gegenstand least, der ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist (weil es alle Chancen und Risiken trägt), muss diesen in seiner eigenen Bilanz aktivieren — selbst wenn der Lieferant oder die Leasinggesellschaft noch rechtlicher Eigentümer ist.
Zwingend zu aktivieren sind:
- alle Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
- alle Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen)
- entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Patente, Lizenzen, Software, Marken — soweit zugekauft)
- der derivative Firmenwert (Goodwill beim Unternehmenskauf, § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) — mehr dazu unter Firmenwert (Goodwill)
- alle Positionen des Umlaufvermögens (Vorräte, Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens, Bankguthaben)
- aktive Rechnungsabgrenzungsposten (Ausgaben, die wirtschaftlich das Folgejahr betreffen)
Die Anschaffungskosten legt fest, mit welchem Betrag aktiviert wird — zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anschließend über die Nutzungsdauer verteilt werden (siehe Abschreibungen (AfA) verstehen: Wie Anschaffungen die Bücher durchlaufen).
Aktivierungswahlrecht — was bilanziert werden darf, aber nicht muss
Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2009) gibt es ein Wahlrecht, das speziell für selbst geschaffene Werte relevant ist: § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB erlaubt die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens — also beispielsweise selbst entwickelter Software, selbst entwickelter Produkttechnologie oder selbst aufgebauter Schutzrechte.
Das Wahlrecht ist eine Kann-Regelung: Wird es ausgeübt, müssen die aktivierten Entwicklungskosten konsequent über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Zudem greift automatisch eine Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB — in Höhe der aktivierten Beträge dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden, solange diese noch in der Bilanz stehen. Das Wahlrecht ist daher vor allem für Unternehmen mit positiver Kapitalstruktur interessant, die ihr Bilanzbild stärken wollen.
Wichtig: Wurde das Wahlrecht einmal ausgeübt, gilt der Stetigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 3 HGB) — gleiche Sachverhalte müssen künftig gleich behandelt werden.
Aktivierungsverbot — was nicht in die Bilanz darf
§ 248 Abs. 1 HGB verbietet die Aktivierung bestimmter Aufwandsarten ausdrücklich:
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
- Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital (z. B. Emissionskosten bei einer Kapitalerhöhung)
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
Diese Kosten werden sofort als Aufwand verbucht und erscheinen nicht in der Bilanz.
§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB schränkt das Aktivierungswahlrecht zusätzlich ein: Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände dürfen unter keinen Umständen aktiviert werden — auch dann nicht, wenn sie nachweisbar werthaltig sind. Der Gesetzgeber begründet das mit der fehlenden objektiven Bewertbarkeit.
Steuerrecht — Maßgeblichkeit und Abweichungen nach § 5 EStG
In der Steuerbilanz gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG): Was in der Handelsbilanz angesetzt wird, gilt grundsätzlich auch in der Steuerbilanz. Doch das Steuerrecht kennt wichtige eigene Vorbehalte, die dieses Maßgeblichkeitsprinzip durchbrechen.
Der relevanteste Fall: § 5 Abs. 2 EStG bestimmt, dass immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden dürfen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Das bedeutet:
Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB) greift steuerlich nicht — hier besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Wer in der Handelsbilanz freiwillig selbst entwickelte Software aktiviert, darf und muss dies in der Steuerbilanz dennoch unterlassen.
Übersicht: Handelsbilanz vs. Steuerbilanz
| Sachverhalt | HGB (Handelsbilanz) | EStG (Steuerbilanz) |
|---|---|---|
| Entgeltlich erworbene immaterielle VG | Aktivierungspflicht | Aktivierungspflicht |
| Derivativer Firmenwert | Aktivierungspflicht | Aktivierungspflicht (15 J. AfA) |
| Selbst geschaffene immaterielle VG (allgemein) | Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1) | Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2) |
| Selbst geschaffene Marken, Kundenlisten | Aktivierungsverbot | Aktivierungsverbot |
| Gründungskosten, Eigenkapitalbeschaffung | Aktivierungsverbot | Aktivierungsverbot |
| Sachanlagen, Vorräte, Forderungen | Aktivierungspflicht | Aktivierungspflicht |
Diese Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz führt zu latenten Steuern (§ 274 HGB), die im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
Quellen
- § 246 HGB — Vollständigkeit, Verrechnungsverbot — Vollständigkeitsgebot und Aktivierungspflicht für alle Vermögensgegenstände
- § 248 HGB — Bilanzierungsverbote und -wahlrechte — Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle VG, Verbote für Gründungskosten und Marken
- § 5 EStG — Gewinn bei Kaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden — Maßgeblichkeitsprinzip und Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 2)
- Haufe HGB Bilanz Kommentar — § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte — Kommentierung zu Aktivierungswahlrecht und -verbot nach BilMoG
- Haufe — Aktivierungswahlrecht selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände — Voraussetzungen und Praxishinweise zur Ausübung des Wahlrechts
Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
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Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns