E-Rechnung empfangen und archivieren — Eingangskanal, Validierung, GoBD

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Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Diese Pflicht trifft ausnahmslos alle — vom Einzelunternehmer bis zum Großkonzern, vom Kleinunternehmer bis zur umsatzsteuerfreien Vermietungsgesellschaft. Kein Opt-in, kein Aufschub. Wer nicht empfangsbereit ist, riskiert Prozessstörungen und im Streitfall den Vorsteuerabzug. Dieser Artikel zeigt, was das konkret bedeutet.

E-Rechnung oder doch nur PDF? Der entscheidende Unterschied

Ein PDF ist keine E-Rechnung — das ist die wichtigste Erkenntnis aus der Neufassung von § 14 Abs. 1 UStG (Wachstumschancengesetz, in Kraft seit 1.1.2025). Das Gesetz definiert die E-Rechnung als eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell auslesbar und weiterverarbeitbar ist und der europäischen Norm EN 16931 entspricht.

Ein PDF hingegen — auch als E-Mail-Anhang — gilt nur als sonstige Rechnung. Maschinen können daraus keine Rechnungsdaten zuverlässig extrahieren. Dasselbe gilt für eingescannte Papierrechnungen. Sonstige Rechnungen bleiben vorerst zulässig, verlieren aber schrittweise ihre rechtliche Gleichstellung (Ausstellungspflicht ab 2027 bzw. 2028, siehe E-Rechnung-Pflicht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen).

Zulässige E-Rechnungs-Formate in Deutschland:

  • XRechnung — reines XML, vollständig maschinenlesbar, kein eingebettetes PDF; Standard der öffentlichen Verwaltung.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 — Hybridformat: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei. Menschen lesen das PDF, die Software liest die XML. (Profile MINIMUM und BASIC-WL sind ausgenommen, da sie nicht EN 16931-vollkonform sind.)
  • Peppol BIS (UBL 2.1) — das internationale Netzwerkformat für den automatisierten M2M-Austausch.

Empfangspflicht seit 1. Januar 2025: kein Opt-in erforderlich

Die Empfangspflicht gilt ab sofort und ohne Ausnahme — auch für Unternehmen, die selbst noch keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Ihr Geschäftspartner darf Ihnen ab dem 1.1.2025 eine XRechnung oder ZUGFeRD schicken, ohne vorher Ihre Zustimmung einzuholen. Sie sind verpflichtet, sie entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

Für den reinen Empfang genügt technisch ein E-Mail-Postfach. Empfehlenswert ist eine dedizierte Adresse (z. B. rechnungen@ihrunternehmen.de), damit Eingangsrechnungen nicht im allgemeinen Posteingang untergehen.

Eingangskanäle: E-Mail, PEPPOL, Portal

E-Rechnungen erreichen Sie über drei Wege:

      1. E-Mail — der derzeit häufigste Kanal. XRechnung oder ZUGFeRD kommen als Dateianhang (.xml, .pdf). Kein spezielles Portal notwendig; allerdings fehlt die automatische Validierung und Weiterverarbeitung.

2. PEPPOL-Netzwerk — das europäische Infrastruktur-Netzwerk für den automatisierten Dokumentenaustausch (Machine-to-Machine). Rechnungen werden strukturiert, verschlüsselt und nach Schematron-Regeln vorgeprüft übermittelt. Für Unternehmen mit vielen Eingangsrechnungen ist ein PEPPOL-Access-Point wirtschaftlich sinnvoll.

3. Lieferantenportale / EDI-Anbindungen — branchenspezifische Plattformen (etwa im Automobilbereich, Handel, öffentliche Auftraggeber), über die Rechnungen direkt in das ERP-System geliefert werden.

Validierung: Struktur und Inhalt prüfen

Eine E-Rechnung zu empfangen heißt nicht, sie blind zu übernehmen. Sinnvoll ist eine dreistufige Prüfung:

Stufe 1 — Schemaprüfung (XSD): Ist die XML-Struktur grundsätzlich korrekt, alle Pflichtfelder vorhanden? Diese Prüfung erkennt Formatfehler (Fehlerklasse A).

Stufe 2 — Schematron-Prüfung (Geschäftsregeln): Stimmen Beträge, Steuerkennzeichen und Pflichtabhängigkeiten? Fehler der Klasse B führen dazu, dass das Dokument nicht als gültige E-Rechnung verarbeitet werden darf.

Stufe 3 — Inhaltliche Prüfung: Stimmt die Rechnung mit dem zugrundeliegenden Auftrag überein — Menge, Preis, Leistungsdatum, Lieferantenangaben? Diese Kontrolle kann nur ein Mensch oder ein ERP-System mit Bestellbezug leisten.

Kostenlose Validierungs-Tools: der KoSIT-Validator (herausgegeben von der Koordinierungsstelle für IT-Standards) sowie Online-Dienste wie invoice-portal.de/xrechnung-validator.

Eine syntaktisch fehlerhafte XML-Datei gilt rechtlich als sonstige Rechnung — der Vorsteuerabzug ist dann gefährdet.

GoBD-konforme Archivierung: fünf Grundsätze

E-Rechnungen müssen nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD, zuletzt aktualisiert 2025) archiviert werden. Fünf Grundsätze sind entscheidend:

  1. Unveränderbarkeit — einmal archivierte Rechnungen dürfen nicht ohne revisionssicheres Protokoll verändert oder gelöscht werden. Technisch umgesetzt durch WORM-Speicher (Write Once, Read Many) oder kryptographische Signaturen.
  2. Vollständigkeit — jede empfangene E-Rechnung muss lückenlos erfasst sein; Verlust ist nicht zulässig.
  3. Originalformaterhalt — die XRechnung muss als XML archiviert werden. Ein Ausdruck auf Papier oder eine Umwandlung in ein anderes Format ohne Beibehaltung des Originals genügt nicht.
  4. Maschinelle Auswertbarkeit — die Archivlösung muss eine maschinelle Suche und Auswertung der Daten ermöglichen (keine reinen Image-Archive).
  5. Schnelle Verfügbarkeit — auf Anfrage des Finanzamts müssen Belege zeitnah und vollständig bereitgestellt werden können.

Einfache Cloud-Speicher (Dropbox, OneDrive-Ordner ohne DMS-Anbindung) erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht. Notwendig ist ein GoBD-zertifiziertes Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder eine revisionssichere Buchhaltungssoftware. Details zur Archivierungspflicht allgemein: GoBD kompakt: digitale Buchführung rechtssicher.

Aufbewahrungsfrist nach BEG IV: 8 Jahre

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat die steuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Buchungsbelege nach § 147 AO ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Hinweis: Viele Steuerberater und Rechtsexperten empfehlen übergangsweise, weiterhin zehn Jahre zu archivieren — da ältere Belege noch unter die alte Rechtslage fallen und weil handelsrechtliche Fristen (§ 257 HGB) separat zu prüfen sind. Lesen Sie dazu auch Belege richtig handhaben: Belegpflicht und Aufbewahrungsfristen.

Wichtig: Die Verkürzung auf 8 Jahre gilt nur für Belege ab dem Veranlagungsjahr 2025. Für frühere Jahre bleibt es bei 10 Jahren.

Quellen

Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.

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Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?

Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns