EÜR oder Bilanz? Der Unterschied und was für wen gilt

Version 1.1 by Brain Bot on 2026/07/03 17:16

Es gibt zwei Wege, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: die einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich, umgangssprachlich „Bilanzierung". Beide führen über die Jahre zum selben Gesamtgewinn — aber sie verteilen ihn anders auf die Jahre und unterscheiden sich stark im Aufwand. Welcher Weg für Sie gilt, hängt weniger von Ihrem Wunsch als von Ihrer Buchführungspflicht ab.

Die EÜR: einfach und kassennah

Die Einnahmenüberschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Der Gewinn ist schlicht der „Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" — Einnahmen minus Ausgaben, fertig. Es gibt keine Bilanz, kein Inventar, keine doppelte Buchführung.

Entscheidend ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht; eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie abfließt. Das Rechnungsdatum spielt keine Rolle — nur der Zahlungszeitpunkt. Wer im Dezember 2025 eine Rechnung schreibt, das Geld aber erst im Januar 2026 erhält, versteuert es in 2026. Die EÜR wird dem Finanzamt über die standardisierte „Anlage EÜR" zur Einkommensteuererklärung übermittelt.

Die Bilanz: periodengerecht und vollständig

Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ist anspruchsvoller. Der Gewinn ist hier der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Jahres, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Das erfordert eine doppelte Buchführung, eine Eröffnungs- und Schlussbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. § 5 EStG bindet die steuerliche Bilanz zusätzlich an die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz).

Hier gilt das Soll-Prinzip mit Periodenabgrenzung: Ein Geschäft wirkt sich in dem Jahr auf den Gewinn aus, in dem es wirtschaftlich verursacht wurde — unabhängig davon, wann gezahlt wird. Die Dezember-Rechnung von oben erhöht den Gewinn 2025, auch wenn das Geld erst 2026 fließt; sie steht zum Jahresende als Forderung in der Bilanz. Ebenso werden Warenbestände (Vorräte) und noch offene Verbindlichkeiten erfasst — Dinge, die die EÜR schlicht ignoriert.

Der zentrale Unterschied an einem Beispiel

Ein Betrieb kauft im Dezember Waren für 10.000 € (bezahlt sofort) und verkauft sie erst im Januar des Folgejahres für 15.000 €.

EÜRBilanz
Dezember (Wareneinkauf)−10.000 € Betriebsausgabekeine Gewinnwirkung — Ware ist Vorrat (Aktivtausch)
Januar (Verkauf)+15.000 € Betriebseinnahme+5.000 € Gewinn (Erlös minus Wareneinsatz)
Gewinn Jahr 1−10.000 €0 €

Über beide Jahre stehen in beiden Verfahren 5.000 € Gewinn — aber die EÜR verschiebt ihn spürbar zwischen den Jahren. Das ist kein Nachteil, nur eine andere Logik: Die Bilanz zeigt periodengerecht, die EÜR zeigt die Zahlungsströme.

Wer darf EÜR — und wer muss bilanzieren?

Die EÜR steht allen offen, die nicht buchführungspflichtig sind. Das sind vor allem:

  • Freiberufler (§ 18 EStG) — dauerhaft, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
  • Kleingewerbetreibende, solange sie unter den Schwellen bleiben: nicht mehr als 800.000 € Umsatz und nicht mehr als 80.000 € Gewinn pro Jahr (§ 241a HGB, § 141 AO — angehoben durch das Wachstumschancengesetz, gültig für Geschäftsjahre ab 2024).

Bilanzieren muss dagegen, wer buchführungspflichtig ist: eingetragene Kaufleute über den Grenzen, Gewerbetreibende nach Mitteilung des Finanzamts sowie stets alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und die GmbH & Co. KG. Umgekehrt darf jeder auch freiwillig bilanzieren — etwa, weil Banken für Kredite aussagekräftige Bilanzen sehen möchten.

Der Wechsel zur Bilanz

Überschreitet ein Gewerbebetrieb eine der beiden Grenzen, teilt das Finanzamt die Buchführungspflicht in der Regel schriftlich mit; die Umstellung auf die Bilanz greift ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Beim Übergang wird der Gewinn einmalig durch Zu- und Abrechnungen korrigiert, damit durch den Systemwechsel weder etwas doppelt noch gar nicht erfasst wird (etwa offene Forderungen aus der EÜR-Zeit). Diese Übergangsrechnung sollte man nicht unterschätzen — sie ist der klassische Punkt, an dem fachliche Unterstützung sinnvoll ist.

Kurz zusammengefasst

MerkmalEÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)Bilanz (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)
PrinzipZufluss/Abfluss (Zahlung zählt)Soll/Periodenabgrenzung (Verursachung zählt)
Aufwandgering, kein Inventarhoch, doppelte Buchführung
Forderungen/Vorrätenicht erfassterfasst
Meldung ans FinanzamtAnlage EÜRBilanz + GuV
WerNicht-Buchführungspflichtige, alle FreiberuflerBuchführungspflichtige, alle Kapitalgesellschaften

Quellen

Stand: 2026-07-03. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.


Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?

Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Buchhaltung mit Gesicht · Stand: 2026-07-03