Gewerbesteuererklärung — Messbetrag, Hebesatz, Freibetrag und Fristen

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Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die Gewerbetreibende an die Gemeinde abführen, in der ihr Betrieb seinen Sitz hat. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Erklärungspflicht ergibt sich aus § 14 GewStG: Jeder Steuerschuldner hat eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt daraufhin den Gewerbesteuermessbetrag fest und übermittelt ihn an die Gemeinde, die den eigentlichen Steuerbescheid erlässt und die Steuer einzieht.

Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Unternehmensberater u. a.) sind von der Gewerbesteuer befreit, solange kein gewerblicher Anteil vorliegt.

Berechnung in drei Stufen

Stufe 1 — Gewerbeertrag ermitteln

Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (aus der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung). Dieser wird um Hinzurechnungen erhöht (z. B. 25 % der Schuldzinsen, § 8 GewStG) und um Kürzungen verringert (z. B. 1,2 % des Einheitswerts für Grundbesitz, § 9 GewStG). Das Ergebnis ist der maßgebliche Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €.

Stufe 2 — Gewerbesteuermessbetrag berechnen

Der Messbetrag ergibt sich nach § 11 GewStG:

Gewerbeertrag (nach Abzug des Freibetrags) × Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag

Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % — unabhängig von der Unternehmensform.

Stufe 3 — Hebesatz der Gemeinde anwenden

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = Gewerbesteuer

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt (§ 16 GewStG) und beträgt mindestens 200 %. In der Praxis reicht die Spanne von rund 250 % in ländlichen Kleingemeinden bis über 490 % in Großstädten wie Köln oder Hamburg. Für Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag nach Lohnsummen aufgeteilt (Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG).

Freibetrag nach § 11 GewStG — wer profitiert?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) erhalten einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Erst der darüber liegende Betrag unterliegt der Steuermesszahl.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) erhalten keinen Freibetrag — sie zahlen Gewerbesteuer auf ihren gesamten Gewerbeertrag ab dem ersten Euro. Das ist ein struktureller Unterschied, der bei der Rechtsformwahl oft unterschätzt wird: Gerade in der Anlaufphase, wenn Erträge gering sind, macht der Freibetrag einen spürbaren Unterschied.

Rechenbeispiel

Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 80.000 €. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 380 % festgesetzt.

RechenschrittBetrag
Gewerbeertrag80.000 €
− Freibetrag § 11 GewStG− 24.500 €
 Verbleibender Gewerbeertrag55.500 €
× Steuermesszahl 3,5 %× 0,035
 Gewerbesteuermessbetrag1.942,50 €
× Hebesatz 380 %× 3,80
 Gewerbesteuer7.381,50 €

Zum Vergleich: Eine GmbH mit demselben Gewerbeertrag zahlt ohne Freibetrag einen Messbetrag von 2.800 € (80.000 × 3,5 %) und eine Gewerbesteuer von 10.640 € — rund 3.260 € mehr.

Hinweis: Die gezahlte Gewerbesteuer ist seit 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Für natürliche Personen gibt es jedoch eine pauschale Anrechnung auf die Einkommensteuer — wie das funktioniert, erklärt → Gewerbesteuer anrechnen.

Abgabefrist und Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuererklärung wird auf amtlichem Vordruck (GewSt 1 A) beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Erklärungspflicht gilt für alle Gewerbetreibenden — auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.

Abgabefrist ohne steuerliche Beratung: 31. Juli des Folgejahres (für das Jahr 2025 also der 31. Juli 2026).

Abgabefrist mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres (für 2025 also Ende Februar 2027), sofern die Finanzverwaltung die allgemeine Fristverlängerung gewährt. Aktuelle Termine und Besonderheiten: → Steuerberater und Fristen.

Vorauszahlungen werden vierteljährlich fällig, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Grundlage ist der zuletzt festgesetzte Jahresbetrag.

Unterschied GmbH auf einen Blick

MerkmalEinzelunternehmen / Personenges.GmbH / AG
Freibetrag24.500 € (§ 11 GewStG)keiner
Erste Steuerpflicht abGewerbeertrag > 24.500 €erstem Euro Gewerbeertrag
Steuermesszahl3,5 %3,5 %
Anrechnung auf EStja (§ 35 EStG)nein

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Quellen

Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.


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Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns