Abgabefristen für Steuererklärungen — mit und ohne Steuerberater

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Wer seine Steuererklärung abgeben muss, hat je nach Situation deutlich unterschiedlich viel Zeit. Die entscheidende Weiche: Übernimmt ein Steuerberater oder eine Lohnsteuerhilfevereinigung die Erstellung, verlängert sich die Frist um mehr als ein Jahr. Rechtsgrundlage ist § 149 der Abgabenordnung (AO).

Die Grundregel: Sieben Monate ohne Steuerberater

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt — ob auf Papier oder per ELSTER — muss sie spätestens sieben Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres einreichen (§ 149 Abs. 2 AO). Bei einem Veranlagungsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist das regelmäßig der 31. Juli des Folgejahres.

Für die Einkommensteuererklärung 2025 gilt demnach: Abgabe bis 31. Juli 2026.

Fällt der 31. Juli auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Mit Steuerberater: zwanzig Monate

Ist ein steuerlicher Berater mit der Erstellung beauftragt — also ein zugelassener Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Lohnsteuerhilfevereinigung —, endet die Frist erst am letzten Tag des Februars im übernächsten Kalenderjahr nach dem Veranlagungszeitraum (§ 149 Abs. 3 AO). Das entspricht rund 20 Monaten nach Jahresende.

Für 2025 bedeutet das: Abgabe bis 28. Februar 2027 — da dieser Tag ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027.

Der Grund für diese Verlängerung ist praktisch: Steuerberater betreuen viele Mandate gleichzeitig und können nicht alle Erklärungen im Juli einreichen. Der Gesetzgeber räumt ihnen daher ein deutlich breiteres Zeitfenster ein.

Aktuelle Fristenlage auf einen Blick

VeranlagungsjahrOhne SteuerberaterMit Steuerberater
202331. Juli 2024 (abgelaufen)28. Februar 2025 (abgelaufen)
202431. Juli 2025 (abgelaufen)28. Februar 2026 (abgelaufen)
202531. Juli 20261. März 2027 ¹
202631. Juli 202728. Februar 2028

¹ 28. Februar 2027 ist ein Sonntag; Frist verschiebt sich auf Montag, 1. März 2027.

Das Kontingentverfahren der Finanzverwaltung

Obwohl Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit haben, vergeben die Finanzämter die verlängerten Fristen nicht undifferenziert. Sie wenden das sogenannte Kontingentverfahren an: Die Mandate eines Steuerberaters sollen gleichmäßig über das Fristjahr verteilt abgegeben werden — nicht alle kurz vor dem 28. Februar.

In der Praxis bedeutet das: Finanzbehörden beobachten die Abgabeverteilung je Kanzlei und können bei erkennbarer Häufung gegen Ende der Frist reagieren.

Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO

Das Finanzamt kann eine Steuererklärung auch vorzeitig anfordern, obwohl die allgemeine Frist noch läuft. Zulässige Gründe hierfür sind in § 149 Abs. 4 AO abschließend geregelt:

  • Die Erklärung des Vorjahres wurde nicht oder verspätet abgegeben.
  • Nachträgliche Vorauszahlungen wurden innerhalb von drei Monaten vor Abgabefälligkeit festgesetzt.
  • Vorauszahlungen wurden außerhalb eines Veranlagungsverfahrens herabgesetzt.
  • Die Veranlagung des Vorjahres ergab eine Nachzahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro.

Seit Mai 2024 ist die Vorabanforderung nach einer vorübergehenden Unterbrechung wieder regulär im Einsatz. Das Finanzamt muss die Vorabanforderung begründen und sein Ermessen erkennbar ausüben — bloßes Zitieren der Rechtsgrundlage reicht nicht (FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2026). Eine Ausnahme gilt beim computergestützten Zufallsauswahlverfahren: Hier genügt der Hinweis, dass die Anforderung auf einer automatisierten Zufallsauswahl beruht (§ 149 Abs. 4 Satz 4 AO).

Individuelle Fristverlängerung nach § 109 AO

Wer die Frist aus triftigem Grund nicht einhalten kann — etwa wegen Krankheit oder fehlender Unterlagen —, kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen (§ 109 AO). Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und einen plausiblen Grund nennen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Mehr dazu im Artikel Fristverlängerung Steuererklärung.

Verbindung zum Jahresabschluss

Für Unternehmen, die bilanzieren, hängt die Frist für die Steuererklärung eng mit der Fertigstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusammen: Ohne testierten Abschluss lässt sich die Steuerbilanz nicht aufstellen. Die Fristen für Jahresabschlüsse nach HGB und die Einreichung beim Bundesanzeiger sind im Artikel Jahresabschluss Fristen erläutert.

Konsequenzen bei verspäteter Abgabe

Wird die Frist ohne Verlängerung überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ab dem ersten vollen Monat nach Fristablauf beträgt dieser mindestens 25 Euro je angefangenem Monat; bei höheren Steuernachzahlungen kann der Zuschlag deutlich steigen (§ 152 AO). Darüber hinaus ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt (§ 162 AO), wenn die Erklärung trotz Aufforderung ausbleibt.

Quellen

Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.


Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?

Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns