Wertberichtigung auf Forderungen — Einzel- und Pauschalwertberichtigung
Warum Forderungen berichtigt werden müssen
Nicht jede offene Forderung wird am Ende auch bezahlt. Trotzdem stehen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz zunächst mit ihrem Nennwert. Sobald sich ein Ausfallrisiko abzeichnet — konkret oder statistisch — verlangt das Handelsrecht eine Abwertung. Rechtsgrundlage ist das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Bei Umlaufvermögen (zu dem Forderungen gehören) sind Abschreibungen auf den am Abschlussstichtag beizulegenden Wert zwingend vorzunehmen, sobald dieser unter den Anschaffungskosten (hier: dem Nennwert) liegt. Unterbleiben sie, ist der Jahresabschluss unrichtig.
Das Instrument dafür heißt Wertberichtigung auf Forderungen. Es gibt zwei Varianten: die Einzelwertberichtigung für konkret gefährdete Posten und die Pauschalwertberichtigung für das latente Restrisiko des gesamten Forderungsbestands. Beide ergänzen sich und dürfen nicht verwechselt werden. Siehe auch Dubiose Forderungen für den vorgelagerten Schritt der Umgliederung.
Einzelwertberichtigung (EWB)
Die EWB setzt ein, sobald bei einem bestimmten Schuldner ein konkretes Ausfallrisiko erkennbar ist. Typische Auslöser:
- Insolvenzantrag oder laufendes Insolvenzverfahren
- Zahlungsverzug über 90 Tage trotz Mahnungen
- Bekannte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Kunden
- Gerichtliches Mahnverfahren oder Vollstreckungsversuch gescheitert
Ablauf: Die gefährdete Forderung wird zunächst auf das Konto Zweifelhafte Forderungen umgebucht (vgl. Dubiose Forderungen). Anschließend wird der voraussichtliche Ausfall abgeschrieben — und zwar immer auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, weil die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit gegenüber dem Finanzamt berichtigt werden kann (§ 17 UStG).
Buchungssatz EWB (Bildung):
Abschreibung auf Forderungen (Aufwand)
an Wertberichtigung auf Forderungen — EWB (Korrektivkonto)
Buchungssatz EWB (Auflösung nach Zahlung):
Wertberichtigung auf Forderungen — EWB
an Erträge aus Auflösung von EWB
Geht die Forderung endgültig verloren, wird sie vollständig ausgebucht; der Weg führt über Forderungen abschreiben.
Pauschalwertberichtigung (PWB)
Nach Abzug aller EWB-Forderungen verbleibt ein Restbestand an Forderungen, bei denen kein konkretes Problem bekannt ist — aber erfahrungsgemäß ein Teil dennoch ausfällt. Dieses allgemeine, latente Ausfallrisiko deckt die PWB ab.
Bemessungsgrundlage: Die PWB wird auf die Netto-Forderungen (ohne Umsatzsteuer) berechnet, nachdem EWB-Forderungen und sonstige Sonderpositionen herausgerechnet wurden.
Prozentsatz: Es gibt keinen gesetzlich festgeschriebenen Satz. Der Prozentsatz ist aus den eigenen Ausfallquoten der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre abzuleiten und zu dokumentieren. Steuerlich gilt nach EStR R 5.7: Bis zu 1 % der Netto-Forderungen erkennen die Finanzbehörden regelmäßig ohne besonderen Nachweis an. Branchenbedingt oder bei nachgewiesener höherer Ausfallhistorie sind auch 2–3 % möglich, dann aber mit Belegpflicht.
Buchungssatz PWB (Bildung):
Abschreibung auf Forderungen (Aufwand)
an Wertberichtigung auf Forderungen — PWB (Korrektivkonto)
Am folgenden Bilanzstichtag wird die PWB des Vorjahres aufgelöst und neu berechnet — so bleibt der Ansatz immer stichtagsaktuell.
Zahlenbeispiel
Ein Handwerksbetrieb schließt das Jahr mit folgenden Forderungen ab:
| Position | Brutto (EUR) | Netto (EUR) |
|---|---|---|
| Gesamte Forderungen LuL | 238.000 | 200.000 |
| davon: Forderung Kunde Maier (Insolvenz) | 23.800 | 20.000 |
| Verbleibende Forderungen (PWB-Basis) | 214.200 | 180.000 |
EWB auf Kunde Maier: Erwarteter Ausfall 80 % → EWB = 20.000 EUR × 80 % = 16.000 EUR
PWB auf Restbestand: Netto-Restforderungen 180.000 EUR × 1 % = 1.800 EUR
Gesamtaufwand Wertberichtigungen: 17.800 EUR
In der Bilanz werden die Forderungen netto ausgewiesen: 200.000 EUR − 16.000 EUR (EWB) − 1.800 EUR (PWB) = 182.200 EUR.
Zusammenspiel und Reihenfolge
EWB hat immer Vorrang vor der PWB. Erst wenn alle konkret gefährdeten Forderungen einzeln bewertet sind, wird die PWB auf den verbleibenden Restbestand angesetzt. Werden beide auf denselben Betrag angewendet, käme es zur doppelten Erfassung desselben Risikos — das wäre handels- und steuerrechtlich unzulässig.
Das Niederstwertprinzip ist der gemeinsame Oberbegriff: Beide Wertberichtigungsverfahren sind konkrete Anwendungen des strengen Niederstwertprinzips aus § 253 Abs. 4 HGB auf den Bereich der Forderungen.
Steuerliche Besonderheit (EStR R 5.7)
Im Steuerrecht folgt die Bewertung dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 EStG): Ansätze aus dem Handelsrecht wirken grundsätzlich in die Steuerbilanz. EStR R 5.7 regelt die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Pauschalwertberichtigungen: Sie müssen betriebsindividuell begründet sein, auf Erfahrungswerten basieren und nachvollziehbar dokumentiert werden. Willkürliche Pauschalansätze ohne Ausfallhistorie werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Quellen
- § 253 HGB — Zugangs- und Folgebewertung (gesetze-im-internet.de)
- § 252 HGB — Allgemeine Bewertungsgrundsätze (gesetze-im-internet.de)
- Einzelwertberichtigung (EWB) — Rechnungswesen-Portal
- Pauschalwertberichtigung (PWB) — Rechnungswesen-Portal
- Praxisfall Einzelwertberichtigung — Haufe
- Bewertung der Forderungen — steuerkurse.de
Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
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Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns