Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB
Wann immer ein Unternehmen einen Vermögensgegenstand in die Bilanz aufnimmt, stellt sich dieselbe Frage: Mit welchem Betrag wird er angesetzt? Die Antwort gibt § 255 HGB — eine der zentralen Normen des Handelsrechts. Sie legt fest, was zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählt, was gemindert werden muss und was außen vor bleibt. Wer diese Systematik kennt, versteht, warum eine Eingangsrechnung selten eins zu eins in die Buchhaltung fließt.
Anschaffungskosten: Drei Bestandteile, ein Prinzip
§ 255 Abs. 1 HGB definiert Anschaffungskosten als „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen." Entscheidend: Nur Aufwendungen, die einzeln zuordenbar sind, dürfen berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine dreiteilige Struktur:
- Anschaffungspreis — der verhandelte Kaufpreis laut Rechnung (brutto abzüglich abziehbarer Vorsteuer, also netto für Vorsteuerabzugsberechtigte).
2. Anschaffungsnebenkosten — alle Kosten, die anfallen, um den Gegenstand in den betriebsbereiten Zustand zu bringen und dem Unternehmen zuzuordnen:
- Transport, Verpackung, Versicherung auf dem Weg zum Betrieb
- Zölle und nicht rückforderbare Einfuhrumsatzsteuer
- Montage- und Installationskosten
- Notargebühren, Grunderwerbsteuer, Maklercourtage (bei Grundstücken und Gebäuden)
- Inbetriebnahme- und Testkosten
Nicht dazu zählen: abziehbare Vorsteuer, Finanzierungskosten (Zinsen, Damnum) und allgemeine Verwaltungskosten ohne direkten Bezug zum Erwerb.
3. Nachträgliche Anschaffungskosten — Aufwendungen, die erst nach dem Kauf entstehen, aber noch zur Herstellung der Betriebsbereitschaft gehören oder den Gegenstand wesentlich aufwerten (z. B. ein nachträglich eingebauter Sicherheitsstandard, der Voraussetzung für die Nutzungsgenehmigung ist).
Anschaffungspreisminderungen: Was abgezogen werden muss
§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB schreibt vor: „Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen." Es handelt sich nicht um ein Wahlrecht — die Minderung ist Pflicht.
| Art der Minderung | Zeitpunkt | Beispiel |
|---|---|---|
| Rabatt | Bereits auf der Eingangsrechnung | Mengenrabatt: 10 % auf Listenpreis |
| Skonto | Bei Zahlung innerhalb der Skontofrist | 2 % bei Zahlung innerhalb 10 Tagen |
| Bonus / Rückvergütung | Periodisch nachträglich | Jahresbonus des Lieferanten |
Rabatte sind einfach: Sie stehen bereits auf der Rechnung und reduzieren den Anschaffungspreis von Beginn an. Skonti entstehen erst durch das Zahlungsverhalten — wird die Ware innerhalb der Skontofrist bezahlt, mindern sie die Anschaffungskosten nachträglich. Bucht man das Skonto erst bei Zahlung, korrigiert man den aktivierten Wert entsprechend. Boni werden oft am Jahresende verrechnet; sind sie einem bestimmten Kauf zuzuordnen, mindert das rückwirkend die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts.
Ein Zahlenbeispiel: Eine Maschine kostet laut Rechnung 10.000 € netto. Der Lieferant gewährt 5 % Mengenrabatt (500 €). Für Zahlung innerhalb von 14 Tagen gibt es 2 % Skonto (195 € auf die geminderte Summe). Transport und Montage kosten 800 €.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungspreis brutto | 10.000 € |
| − Rabatt (5 %) | − 500 € |
| geminderter Anschaffungspreis | 9.500 € |
| − Skonto (2 %) | − 190 € |
| Rechnungspreis netto | 9.310 € |
| + Anschaffungsnebenkosten | + 800 € |
| = Anschaffungskosten gesamt | 10.110 € |
Dieser Betrag — 10.110 € — ist der Wert, mit dem die Maschine in der Bilanz erscheint und der die Grundlage für die Abschreibungen (AfA) verstehen: Wie Anschaffungen die Bücher durchlaufen bildet.
Herstellungskosten: Eigenleistung statt Erwerb
Wer einen Vermögensgegenstand selbst herstellt (oder bestehende Assets wesentlich erweitert), richtet sich nach § 255 Abs. 2 HGB. Herstellungskosten umfassen die Aufwendungen, die durch Güterverbrauch und Dienstleistungsnutzung bei der Fertigung entstehen.
Das Gesetz unterscheidet:
- Pflicht (Mindestumfang): Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung
- Wahlrecht (Einbeziehung erlaubt): angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen auf Fertigungsanlagen
- Ausgeschlossen: Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten (soweit nicht fertigungsbedingt), Fremdkapitalzinsen (außer im Ausnahmefall des § 255 Abs. 3 HGB)
Anschaffung vs. Herstellung: Der entscheidende Unterschied
Bei Anschaffungskosten erwirbt das Unternehmen den fertigen Gegenstand von einem Dritten — die Leistung kommt von außen. Bei Herstellungskosten bringt das Unternehmen die Leistung selbst auf. Diese Abgrenzung ist nicht nur begrifflich wichtig: Eigenleistungen eröffnen Gestaltungsspielräume (etwa bei den Gemeinkosten-Wahlrechten), bringen aber auch erhöhte Dokumentationspflichten mit sich.
Bedeutung für die Bilanz
Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze beim erstmaligen Ansatz eines Vermögensgegenstands. Sie sind gleichzeitig die Basis für die Aktivierungspflicht — denn nur wer die zuordenbaren Kosten kennt, kann entscheiden, ob und in welcher Höhe aktiviert wird. Im weiteren Leben des Wirtschaftsguts sinkt der Bilanzwert durch Abschreibungen; das Niederstwertprinzip kann einen noch tieferen Ansatz erzwingen. Doch der Anker bleibt stets der nach § 255 HGB ermittelte Ausgangswert.
Quellen
- § 255 HGB – Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de
- Haufe: Anschaffungskosten – Skonti und Rabatte (Praxistipp)
- Haufe: Anschaffungspreisminderungen nach HGB und EStG
Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?
Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns