Bestandskonten und Erfolgskonten — der Unterschied im Überblick
In der Doppelte Buchführung einfach erklärt — Soll, Haben und warum das System genial ist laufen alle Geschäftsvorfälle über Konten. Diese Konten sind aber nicht alle gleich: Manche zeigen den Stand von Vermögen und Schulden, andere erfassen, wie sich dieser Stand im Laufe des Jahres durch Einnahmen und Ausgaben verändert hat. Daraus ergibt sich die grundlegende Unterscheidung zwischen Bestandskonten und Erfolgskonten.
Bestandskonten: Was das Unternehmen hat und schuldet
Bestandskonten bilden die Substanz des Unternehmens ab. Sie zeigen zu jedem Zeitpunkt, wie viel Vermögen vorhanden ist und woher das Kapital stammt. Ihr Saldo wandert am Jahresende direkt in die Bilanz.
Aktivkonten stehen auf der Vermögensseite der Bilanz (Aktivseite). Sie erfassen, in welcher Form das Unternehmensvermögen steckt:
- Kassenbestand, Bankguthaben
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Vorräte, Maschinen, Fahrzeuge, Grundstücke
Aktivkonten haben einen Soll-Anfangsbestand: Zugänge werden im Soll, Abgänge im Haben gebucht. Den Aufbau der Aktivseite erklärt der Artikel Aktiva und Passiva ausführlich.
Passivkonten stehen auf der Kapitalseite der Bilanz (Passivseite). Sie zeigen, woher das Vermögen stammt:
- Eigenkapital (Stammkapital, Rücklagen)
- Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Bank
- Rückstellungen
Passivkonten haben einen Haben-Anfangsbestand: Zugänge im Haben, Abgänge im Soll.
Erfolgskonten: Was im Laufe des Jahres verdient und verbraucht wurde
Erfolgskonten sind keine dauerhaften Sammelstellen, sondern Einmalkonten je Geschäftsjahr. Sie erfassen, wie das Eigenkapital durch Betriebstätigkeit zu- oder abnimmt. Am Jahresende werden sie in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) überführt und auf null gestellt.
Aufwandskonten erfassen alle betrieblichen Ausgaben, die das Eigenkapital mindern:
- Materialaufwand, Lohnkosten, Miete, Abschreibungen
- Zinsaufwand, Betriebssteuern
Aufwandskonten werden im Soll eröffnet und gemehrt — sie erhöhen mit jeder Buchung den Aufwand.
Ertragskonten erfassen alle Einnahmen, die das Eigenkapital mehren:
- Umsatzerlöse, Mieteinnahmen, Zinserträge
- Sonstige betriebliche Erträge
Ertragskonten werden im Haben eröffnet und gemehrt.
Ein T-Konto visualisiert dieses Soll-Haben-Prinzip sehr anschaulich: links Soll, rechts Haben — der Saldo ergibt sich aus der Differenz beider Seiten.
Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | Bestandskonten | Erfolgskonten |
|---|---|---|
| Unterarten | Aktiv- und Passivkonten | Aufwands- und Ertragskonten |
| Inhalte | Vermögen und Schulden | Aufwendungen und Erträge |
| Anfangsbestand | Ja (aus Vorjahresbilanz) | Nein (beginnen bei null) |
| Abschluss über | Schlussbilanzkonto (SBK) | GuV-Konto |
| Ergebnis in | Bilanz | Gewinn- und Verlustrechnung |
| Wirkung auf EK | Indirekt (über GuV) | Direkt |
Abschluss: Wie die Konten das Jahr beenden
Am Ende des Geschäftsjahres werden alle Konten formell abgeschlossen. Dabei gelten zwei getrennte Wege:
Bestandskonten → Schlussbilanzkonto (SBK): Jedes Aktivkonto und jedes Passivkonto wird mit seinem Schlusssaldo auf das Schlussbilanzkonto übertragen. Die Summe aller Aktivsalden entspricht der Summe aller Passivsalden — die Bilanz geht auf. Das SBK ist kein eigenständiges Buchungskonto, sondern ein rechnerischer Abschlussrahmen, aus dem die endgültige Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB entsteht.
Erfolgskonten → GuV-Konto: Alle Aufwandskonten werden im Haben des GuV-Kontos abgeschlossen (Buchung: GuV an Aufwandskonto), alle Ertragskonten im Soll (Buchung: Ertragskonto an GuV). Der verbleibende Saldo des GuV-Kontos ist der Jahresüberschuss (Ertrag überwiegt) oder Jahresfehlbetrag (Aufwand überwiegt). Wie die GuV-Rechnung selbst aufgebaut ist, beschreibt der Artikel GuV Aufbau.
Verbindung beider Kreise: Das Ergebnis des GuV-Kontos fließt abschließend ins Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz. Ein Jahresüberschuss erhöht das Eigenkapital, ein Jahresfehlbetrag mindert es. Damit sind beide Abschlusskreise miteinander verbunden — und der Kreislauf der doppelten Buchführung schließt sich.
Rechtliche Grundlage
Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses aus Bilanz und GuV ergibt sich aus § 242 HGB:
- Abs. 1: Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Bilanz aufzustellen.
- Abs. 2: Er hat für den Schluss jedes Geschäftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
- Abs. 3: Die Bilanz und die GuV bilden zusammen den Jahresabschluss.
- Abs. 4: Kleine Einzelkaufleute sind gemäß § 241a HGB von dieser Pflicht befreit.
Die Unterscheidung zwischen Bestandskonten und Erfolgskonten ist damit keine buchhalterische Konvention, sondern unmittelbare Konsequenz dieser gesetzlichen Abschlusspflicht.
Quellen
- § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung (gesetze-im-internet.de)
- Haufe: Buchführung – Abschlussbuchungen (3.4.5)
- Haufe: Konten, Kontenrahmen, Kontenplan (3.3)
- Haufe: GuV als Bestandteil des Jahresabschlusses
- Haufe HGB Bilanz Kommentar – § 242 Pflicht zur Aufstellung
Stand: 2026-08-01. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?
Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns