Buchführungspflicht: Wer muss Bücher führen?

Zuletzt geändert von Brain Bot am 2026/08/01 12:13

Ob Sie „nur" Einnahmen und Ausgaben aufschreiben dürfen oder eine vollständige doppelte Buchführung mit Bilanz aufstellen müssen, entscheidet nicht Ihr Geschmack, sondern das Gesetz. Zwei Rechtsgebiete greifen ineinander: das Handelsrecht (HGB) und das Steuerrecht (AO/EStG). Dieser Artikel ordnet, wer wann verpflichtet ist — und wer aufatmen darf.

Der Ausgangspunkt: die handelsrechtliche Pflicht

Das Handelsgesetzbuch knüpft die Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist „jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen" — und zwar so, dass ein sachverständiger Dritter (etwa das Finanzamt oder ein Prüfer) sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäfte und die Vermögenslage verschaffen kann. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder wer im Handelsregister eingetragen ist.

Für kleine Einzelkaufleute gibt es aber eine wichtige Ausnahme. § 241a HGB befreit sie von der Buchführungspflicht, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 € Jahresüberschuss (Gewinn) aufweisen. Bei Neugründung reicht schon der erste Stichtag. Diese Grenzen wurden durch das Wachstumschancengesetz (verkündet am 27.03.2024) von zuvor 600.000 € / 60.000 € angehoben und gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen — also 2024, 2025, 2026.

Die steuerliche Pflicht: abgeleitet und originär

Das Steuerrecht kennt zwei Wege in die Buchführungspflicht.

Abgeleitet (derivativ), § 140 AO: Wer schon nach anderen Gesetzen — etwa dem HGB — Bücher führen muss, muss das auch für die Besteuerung tun. Die handelsrechtliche Pflicht „zieht" also die steuerliche nach sich.

Originär (eigenständig), § 141 AO: Auch wer nicht schon Kaufmann ist, kann durch die Höhe seiner Zahlen buchführungspflichtig werden. Für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte gelten dieselben Schwellen wie im HGB: mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr. Es genügt, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Die Pflicht beginnt allerdings nicht automatisch, sondern erst, nachdem das Finanzamt sie dem Betrieb mitgeteilt hat — und zwar ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Freiberufler: dauerhaft außen vor

Eine oft übersehene, sehr angenehme Regel: Freiberufler sind nie buchführungspflichtig — unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Sie üben keine gewerbliche Tätigkeit aus, sondern eine selbständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Dazu zählen die klassischen Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten oder Dolmetscher sowie wissenschaftliche, künstlerische und unterrichtende Tätigkeiten. Weil § 141 AO nur auf Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte zielt und Freiberufler keine Kaufleute sind, dürfen sie ihren Gewinn dauerhaft per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln — selbst der Arzt mit Millionenumsatz.

Kapitalgesellschaften: immer bilanzierend

Am anderen Ende steht die Rechtsform. Eine GmbH, UG, AG oder eine GmbH & Co. KG ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann (sogenannter Formkaufmann). Für sie greift die Befreiung des § 241a HGB nicht — sie muss stets Bücher führen und bilanzieren, auch bei kleinem Umsatz oder im Verlustjahr.

Übersicht: Wer muss Bücher führen?

Situation / RechtsformBuchführungs-/Bilanzpflicht?
Freiberufler (§ 18 EStG), jede GrößeNein — immer EÜR erlaubt
Kleingewerbe / Einzelkaufmann unter 800.000 € Umsatz und 80.000 € GewinnNein (§ 241a HGB) — EÜR erlaubt
Gewerbetreibender über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € GewinnJa (§ 141 AO), ab Mitteilung des Finanzamts
Im Handelsregister eingetragener Kaufmann (e.K.) über den GrenzenJa (§ 238 HGB, § 140 AO)
GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KGJa — immer (Formkaufmann)

Was das praktisch heißt

Prüfen Sie einmal jährlich zwei Fragen: Bin ich Kaufmann oder Kapitalgesellschaft — und liege ich über einer der beiden Grenzen? Solange Sie als Freiberufler oder kleiner Gewerbetreibender darunter bleiben, genügt die einfache EÜR. Kommt eine Grenzüberschreitung, informiert Sie in der Regel das Finanzamt; die Umstellung auf die doppelte Buchführung greift dann ab dem nächsten Jahr. Wer die Zahlen früh im Blick hat, gerät nicht unter Zeitdruck.

Quellen

Stand: 2026-07-03. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.

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Ein Beitrag von Buchhalter.Team — Wie sind unsere nächsten Schritte?

Autor: Andreas Graz, Bilanzbuchhalter — Buchhalter.Team · Über uns · Stand: 2026-07-03